Amtsgericht Düsseldorf hält auch Dessertwein für angemessen
Das wird Passagiere, deren Flug annulliert wurde, freuen. Das Amtsgericht Düsseldorf sieht die Kosten für die außerplanmäßige Übernachtung samt Verpflegung bei der Airline. Das gilt auch, wenn Champagner oder Dessertwein auf der Rechnung steht ( Aktenzeichen: 27C 257/18).
Beim vorliegenden Fall ging es um einen ausgefallenenen Flug von Göteburg nach Düsseldorf. Nur zwei Stunden vor der geplanten Abflugszeit wurde - ohne das etwas für die Passagiere angeboten wurde - der Flug annulliert. Daraufhin mietete sich der Kläger in ein Hotel ein und genoß ein Abendessen mit Champagner und Dessertwein. Für die beiden letzten Punkte sah die Fluggesellschaft keine Veranlassung , die Kosten zu übernehmen. Das sah das Amtsgericht Düsseldorf anders:
Kommt eine Airline ihrer bestehenden Betreuungspflicht nicht nach, könne ein Reisender lediglich eine angemessene Entschädigung verlangen. In diesem Zusammenhang könnten aber durchaus auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein erstattungsfähig sein, weil es zu einem gelungenen Essen durchaus dazu gehört. Entscheidend dafür, ob es „angemessen“ ist, diese Getränke zu ordern, war in diesem Fall, dass auf der Getränkekarte deutlich teurere Champagnersorten und Dessertweine standen, als die ausgegebenen 44 Euro.
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