Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Ablehnung
Da kann man den Schiffsarzt nur bemitleiden: Ein 81-Jähriger, der während einer Kreuzfahrt an einer Lungenentzündung erkrankt war und nach einem Krankenhausaufenthalt "seinem" Schiff nachflog, durfte nicht wieder an Bord gehen.
Auf einer Kreuzfahrt von Singapur bis Barcelona musste der Passagier wegen einer Lungenentzündung in ein Krankenhaus im malaysischen Penang eingeliefert werden. Nach vier Tagen hatte er sich erholt und reiste dem Schiff zusammen mit seiner Begleiterin nach Mumbai nach, um wieder an Bord zu gehen und die Reise fortzusetzen. Dort verweigerte ihm der Bordarzt allerdings die Rückkehr auf das Schiff. Aufgrund einer Grippewelle an Bord sei dies für den Mann älteren Semesters zu gefährlich, mitzureisen, so der Mediziner.
Klingt eigentlich vernünftig, doch deutsche Gerichte sehen das anders.
Das Amtsgericht in Koblenz gab einer Klage des betagten Mannes statt und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 1.275,70 Euro Schadenersatz. Das wollte dieser nicht wahrhaben und legte Berufung ein .Doch auch das Koblenzer Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil (Hinweisbeschluss vom 09.Juli 2019, Aktenzeichen 13 S 13/19): Dem Senioren sei die Rückkehr aufs Schiff zu Unrecht untersagt worden. Er sei nach dem viertägigen Krankenhausaufenthalt wieder völlig genesen und in bester Verfassung gewesen, weshalb das Grippe-Risiko für ihn im Vergleich zu anderen Passagieren an Bord nicht erhöht gewesen sei. Zudem habe der Mann auch eine Grippeschutzimpfung gehabt.
Die fehlerhafte Einschätzung des Schiffsarztes, den Kläger nicht wieder an Bord zu lassen, sei dem Reiseveranstalter zuzurechnen, so die Richter. Anders als grundsätzlich im Reisevertragsrecht vorgesehen, sei der Gast nicht gehalten gewesen, den Veranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten, die auch gar nicht vor Ort zu bewerkstelligen gewesen wäre.
Quelle: Landgericht Koblenz
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