Minderung des Reisepreises wegen nicht gebuchter Zimmeraufteilung
Eine Zimmeraufteilung, die so nicht gebucht war, kann nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung führen.
Im verhandelten Fall hatte eine Familie, die die Eltern, Kinder und die Schwiegermutter umfasste, eine Reise gebucht. Die Kinder und die Schwiegermutter sollten in einem Apartment, bestehend aus zwei Schlafzimmern mit jeweils einem Doppelbett, untergebracht werden. Vor Ort erhielten die Familie aber ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch. Die Kinder hatten daraufhin keinen geruhsamen Schlaf, denn die Oma schnarchte laut. Diese wiederum klagte über Rückenschmerzen, weil sie auf einer unbequemen Schlafcouch ruhen musste.
Der Vater machte daraufhin eine Reisepreisminderung geltend, außerdem verlangte er Schadensersatz, weil die Situation ihn nervlich belastetet habe.
Im Neuesten Newsletter des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen kann nun das Urteil nachgelesen werden:
Das Amtsgericht Hannover hat in der falschen Zimmerzuweisung einen Reisemangel gesehen und eine Minderungsquote von 30 Prozent als gerechtfertigt angenommen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist zu berücksichtigen, dass drei Personen in einem Zimmer gemeinsam schlafen mussten, die dies grundsätzlich nicht wollten, dadurch dem jeweils anderen auch während der Nachtruhe ausgesetzt waren und dies als unangenehm empfunden haben.
Share on Facebook