Stornierungen, Erstattungen und Gutschriften in Zeiten von Corona
Alle, die ihren Urlaubsantritt bis Ende April geplant hatten, können sich beruhigt zurücklehnen. Da das Auswärtige Amt eine Reisewarnung bis Ende April ausgesprochen hat, berechtigt diese zum Rücktritt von der Reise. Die großen Reiseanbeiter wie FTI, Alltours oder die TUI folgen der Aufforderung und haben von sich aus die Reisen bereits storniert und wollen bereits geleistete Zahlungen wieder erstatten. Darauf hat der Kunde einen Rechtsanspruch. Ein Gutschein oder eine Umbuchung werden zwar gerne angeboten, müssen aber nicht akzeptiert werden. Ob dies allerdings in der Corona-Krise auch weiterhin gelten wird, darüber diskutieren Reiseanbieter mit den Politikern. Um Reiseveranstalter und Fluggesellschaften finanziell zu entlasten, könnte die Umstellung von Erstattungen auf Reisegutscheine durchaus möglich sein. Reiseveranstalter würden dadurch liquide bleiben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und ihre Mitarbeiter bezahlen können. Reisebüros argumentieren in der gegensätzlichen Richtung. Dort glaubt man nicht an die Rettung einzelner Reiseanbieter durch diese Maßnahme, sondern nur auf eine zeitliche Verzögerung . Zusätzlich hätten die Reisebüros mit der Ausstellung und Umbuchung von Gutschriften nur unbezahlte, doppelte Arbeit zu leisten. Für den Fall von Reisegutschriften möchte der Deutsche Reiseverband (DRV) eine staatliche Garantie für die Kunden, da das geltende Reiserecht diese Lösung nicht vorsieht.
Individualreisende können sich ebenfalls auf die Reisewarnung sowie auf die Schließung der meisten Grenzen berufen. Wenn sie Flüge, Hotels oder Mietwagen nicht nutzen können, müssen sie nach deutschem Recht dafür auch nicht bezahlen. Wurde der Vertrag jedoch direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen, dann gilt das Recht des jeweiligen Landes.
Da die Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus auch Reisen innerhalb Deutschlands, die touristischen Zwecken dienen, verbieten, gilt hier dasselbe wie bei Reisen ins Ausland.
Derzeit gibt es für über den 30.April hinaus bereits gebuchte Reisen keine kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten. Wer jetzt storniert, muss mit Storno-Gebühren rechnen. Im Moment gleicht die Entscheidung ,ob man stornieren muss oder die Reise nicht antreten darf, einem Glücksspiel: Solange es keine Warnung über den 30.April hinaus gibt oder geben wird, werden Gebühren fällig, die je nach dem, wie nahe der Zeitpunkt des Reiseantritts am Stornierungstag liegt, immer höher werden.
Will man die Reise antreten und erfährt sehr kurzfristig über eine Reiseeinschränkung oder Ausgangssperre im Zielland, kann bei Pauschalreisen kostenfrei absagen. Wird die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verlängert, gelten dieselben Regeln, wie bis zum 30.April. Unabhängig von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt: Hat ein Land einen Einreisestopp verhängt oder Visa für Deutsche gelöscht und kann die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern, bekommt er sein Geld zurück.
Übrigens hilft eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Corona-Krise nicht, wen man Angst vor einer möglichen Erkrankung im Urlaub hat , und deswegen von der Reise zurücktreten will. Die zahlt nämlich nur bei plötzlichen Erkrankungen, Todesfällen in der engen Verwandtschaft, bei plötzlicher Arbeitslosigkeit oder schweren Vermögensschäden. Auf jeden Fall rechnet sich eine Auslandskrankenversicherung, wenn sie auch einen Rücktransport bezahlt und Leistungen bei "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien" nicht ausschließt. Da hilft nur der Blick ins Kleingedruckte.
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