Amtsgericht Köln und Amtsgericht Frankfurt auf gleicher Linie
Auch wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den Zeitpunkt des geplanten Reisebeginns für das Reiseland vorliegt, kann der Reisende von seiner Buchung zurücktreten. Das Amtsgericht Köln legte weiter fest, dass alle Zahlungen ohne Abzüge zu erstatten seien, wobei eine Stornoentschädigung wegen des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands der Pandemie nicht verlangt werden darf (AZ: 133 C 213/20).
Bei dem vorliegenden Fall ging es um eine Flugpauschalreise nach Japan, für die eine Anzahlung von 2000 Euro geleistet worden war. Da die Klägerin Anfang März davon erfuhr, das die Bundesregierung Japan zu den top-gefährdeten Ländern zählte, stornierte sie die Reise. Der Veranstalter verweigerte die Rückzahlung der Anzahlung mit der Begründung, es lag zum Stornierungszeitraum keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor.
Die Kölner Richter legten fest, dass der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung verlangen darf, wenn „am Zielort oder in der unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufträten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt“ hätten. Im speziellen Fall kommt es darauf an, wann der Reisende zurücktritt und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar zu qualifizieren seien. Es genügt in der Regel "gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung".
Mit derselben Argumentation hatte bereits im August das Amtsgericht Frankfurt einen Reiseveranstalter zur kompletten Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises verpflichtet (Az.: 32 C 2136/20 (18)).
Quelle: div
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