Amtsgericht München sieht allgemeines Lebensrisiko
Das ist dann wirklich Pech: Ein Ehepaar reiste im vergangenen Jahr im März nach Zypern, um einen wundervollen Urlaub zu verbringen. Doch zwei Tage nach Ankunft verhängte eine örtliche Behörde eine 14-tägige Quarantäne, da eine Mitreisende an Corona erkrankt war. Das Ehepaar musste daraufhin sogar 2 Tage länger als der gesamte Urlaub geplant war, im Hotelzimmer verbringen, wenigstens bei kostenloser Versorgung, für die der Reiseveranstalter sorgte. Auch den zwei Tage längeren Hotelaufenthalt übernahm der Reiseveranstalter.
Das Ehepaar klagte wegen entgangener Urlaubsfreude auf Erstattung des Reisepreises. Nun erging ein Urteil des Amtsgericht München(172 C 23599/20). Zwar würde ein Reiseveranstalter „unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen einer Reis“ haften, doch dies beinhalte nicht Umstände, die allein in der persönlichen Sphäre eines Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die ein Reisender im täglichen Leben ebenfalls zu tragen“ hat. Genau dies sei aber bei einer behördlichen Quarantäneanordnung der Fall, denn sie hätte den Kläger auch erreichen können, wenn er außerhalb der Reise einem Corona-Erkrankten begegnet wäre. Es handelt sich also um ein allgemeines Lebensrisiko.
Quelle: Das Versicherungsjournal
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