Schadensersatz ist gleich Kostenübernahme
Auch wenn der Flieger Verspätung hat, und die Airline prinzipiell verpflichtet ist, für Verpflegung und Unterkunft aufzukommen, müssen diese Kosten auch tatsächlich erst entstanden sein. Ein Urlauber, dessen Flug von Düsseldorf nach Antalya mit einer Wartezeit von 9 Stunden mit Abflug Köln/Bonn verlegt worden war, wollte eine Ausgleichszahlung von 190 Euro wegen nicht erbrachter Betreuungskosten. Das Amtsgericht Düsseldorf ( AZ: 53C6463/13) urteilte nun, dass zwar prinzipiell eine Airline bei massiven Verspätungen eine Betreuungsleistung zu erbringen hat, Erstattungen aber nur fällig werden, wenn sie der Kunde auch in Anspruch nimmt.Ist kein finanzieller Schaden entstanden, gibt es auch keine Entschädigung, berichtet die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ in ihrer neuesten Ausgabe zu
Quelle: eigen
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