Feuer auf griechischen Inseln

Aktuelle Lage und rechtliche Möglichkeiten
Rund 19.000 Menschen sind wegen unkontrollierbarer Waldbrände seit Samstag aus Dörfern und Hotels auf der griechischen Insel Rhodos in Sicherheit gebracht worden. Wegen der Hochsaison sind die Hotels ausgebucht, deshalb mussten provisorische Unterkünfte eingerichtet werden – in Schulen, in Turnhallen und auf Fähren. Allein beim Reiseveranstalter TUI sollen knapp 8000 Touristen betroffen sein. Um die Situation vor Ort zu entspannen – es ist ja nicht die ganze Insel betroffen –hat die TUI und DER Touristik Anreisen bis zur Wochenmitte abgesagt, TUI bietet Stornierungen oder Umbuchungen an.
Entwarnung kann wegen der starken Winde nicht gegeben werden, ganz im Gegenteil, es scheinen auch weitere Inseln betroffen zu sein. Große Feuer lodern auch auf Euböa , auf Korfu und der Halbinsel Peloponnes.

Auch in Italien steigt die Hitze, am Mittwoch auf unfassbare 47 Grad auf Sizilien, während Mailand unter Starkregen und Hagel leidet. Waldbrände lodern auch in Frankreich rund um Nizza und auf der Insel Zypern. Dort liegen die Temperaturen derzeit auch deutlich über 40 Grad. Sorgen bereiten den Meteorologen auch der Anstieg der Wassertemperatur im Mittelmeer. Sie lag am Mittwoch bei einem Allzeithoch von 28,7 Grad.

Rücktritt von Reisen
„Bei akuter Gefahrenlage durch Waldbrände am Urlaubsort können Pauschalreisende meist ohne Probleme vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen“, erklärt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch politische Unruhen oder der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit. Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hingegen nicht dazu.

Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Verbraucher sollten dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen.

Wer Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht hat, ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die Buchung nach deutschem Recht richtet und die Leistungen nicht erbracht werden können. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümer im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach europäischem Recht die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.

Eine Reiserücktritts- oder –abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor und nach Reiseantritt zur Verfügung unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380

Quelle: div

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