Keine Entschädigung für Fluggäste bei Streik


Richter weisen Klage wegen Verspätung ab

Mit gleich zwei Klagen von Passagieren hatte die TUIfly letzte Woche zu kämpfen. Wegen einer mehr als dreistündigen Verspätung der Flüge auf die Balearen forderten die Fluggäste jeweils 500 Euro als Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Dabei bezogen sie sich auf die Fluggastrechte-Verordnung der EU, nach der ab einer Verspätung von drei Stunden eine Entschädigung fällig wird. Im Zuge eines sogenannten Umlaufs war die Maschine der Kläger zuerst nach Griechenland geflogen, wo sie schon wegen eines Fluglotsenstreiks Verspätung hatte. Der Hinflug in einem Fall von Frankfurt am Main nach Menorca startete deshalb bereits verspätet und die Passagiere kamen statt um 21:55 Uhr erst nach 1 Uhr an. TUIfly berief sich jedoch auf „außergewöhnliche Umstände“ und zahlte erst mal nicht.
Der Bundesgerichtshof (AZ X ZR 104/13 und X ZR 121/13) urteilte daraufhin am Freitag, dass die Fluggäste keine Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich der Flug wegen eines Radarausfalls oder eines Generalstreiks verspätet. Auch durch zumutbare Maßnahmen der Fluggesellschaft seien diese „außergewöhnlichen Umstände“ nicht zu vermeiden gewesen. Zwar hatte TUIfly noch versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern und damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, jedoch gelang das nicht.
Auch das TUIfly kein einziges Ersatzflugzeug hat, wurde von einem der Kläger, Joachim Kummer, kritisiert, das wurde jedoch vom Anwalt der TUIfly, Hans-Eike Keller, entkräftet. Ein Ersatzflugzeug mit Besatzung rund um die Uhr vorzuhalten sei für die Airline wirtschaftlich unzumutbar und würde die Kosten für die Reisenden in die Höhe treiben, konterte der Anwalt.

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