Stornopauschale von 90 Prozent ist ungültig
Ob man nun krank wird, einfach zu spät am Flughafen ist, oder mit dem Parnter überwirft – es gibt zahlreiche Gründe, aus denen man eine Reise kurzfristig nicht antreten kann. Meist gibt es ein bisschen Geld zurück, allerdings ist das meiste verloren.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat nun gegen DER Touristik geklagt (Az.: 26 O 196/14), da der Reiseveranstalter pauschal 90 Prozent der Reisekosten einbehalten wollte. Unabhängig davon sei die gebuchte Leistung, ob nun eine Pauschalreise, eine Rundreise, ein Flug, ein Mietwagen oder ein Hotel gebucht wurde. Verhinderte Kreuzfahrer sollen sogar den vollen Reisepreis in Rechung gestellt bekommen, da die Kabinen nicht kurzfristig neu vergeben werden können, argumentierte DER.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die hohen Stornopauschalen kritisiert, da sie den Schaden des Veranstalters weit übersteigen. Schon allein an Steuern und Flughafengebühren würde der Reiseveranstalter etwa 10 Prozent des Flugpreises sparen, sagte Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Bundesverband. Zusätzlich sei es auch spontan möglich, Mietwagen, Hotelzimmer und Ferienwohnungen auch kurzfristig erneut zu vermieten.
Die Richter verlangten eine Kalkulation, die belegt, dass die Stornopauschale am direkten Schaden orientiert sei. Diese blieb DER jedoch schuldig. Wenig plausibel fanden die Richter auch, dass bei einer Stornierung am Tag vor Abreise lediglich 75 Prozent des Reisepreises einbehalten würden. Außerdem hätte der Reiseveranstalter eine Schadensminderungspflicht und müsse versuchen, auch einzelne Bestandteile einer Reise noch anderweitig zu verkaufen.
Das Urteil gegen die DER Touristik GmbH ist noch nicht rechtskräftig.
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