Gericht sagt Ausgleichszahlung zu
Wenn der Winter kommt, werden auf den meisten Flughäfen die startenden Flugzeuge noch enteist. Dabei bilden sich häufig längere Wartezeiten, die sich meist als Verspätung im Flugbetrieb niederschlagen.
Kommt es dabei zu einer erheblichen Flugverspätung, weil das Flugzeug nicht enteist werden konnte, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen, da sie für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung. So entschieden die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 29 C 286/15 (85) .
Beim verurteilten Fall konnte ein Flugzeug aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse nicht planmäßig von Frankfurt am Main nach Las Vegas starten. Aufgrund einer verspäteten Enteisung konnte der Flug dann auch nicht mehr durchgeführt werden, da angesichts des zwölfstündigen Fluges nach Las Vegas die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Eine Ersatzcrew konnte ebenfalls nicht eingesetzt werden. Dies führte zu einer Flugverspätung von mehr als 20 Stunden. Einige Fluggäste klagten deswegen auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die fehlende Enteisung des Flugzeugs keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Denn diese sei dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zu zurechnen gewesen. Sie müsse für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen, wozu dessen Eisfreiheit im Winter gehöre. Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Fluggesellschaft nach einer EU-Richtlinie auf eine Firma zur Enteisung beschränkt sei und keine Einflussmöglichkeit auf die Firma habe. Denn setze eine Fluggesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittfirmen ein, so müsse sie sich deren Handlungen zurechnen lassen. Ein fehlendes Weisungsrecht sowie eine Monopolstellung der Firma spiele dabei keine Rolle.
Quelle: kostenlose-urteile.de
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