Reservierte Liegen am Pool sind Reisemangel

Amtsgericht Hannover stärkt Nicht-Reservierer

Wer kennt das Problem nicht: Schon im ersten Morgengrauen sind Hotelgäste oder Urlauber auf einem Kreuzfahrtschiff unterwegs und belegen die besten Liegen mit ihren Handtüchern, Bücher, Sonnencremes oder lustigen Klammern. Werden Hotelangestellte oder Schiffscrew auf diesen Missstand aufmerksam gemacht, erntete man oft ein Achselzucken, nur wenige schicken im Stundentakt personal über Deck oder Rasenfläche, die dann immer noch herrenlose “besetzte” Liegen abräumen. Das könnte sich bald ändern, denn wenn keine freien Liegen mehr vorhanden sind, weil alles reserviert ist, dann handelt es sich – zumindest nach dem Amtsgericht Hannover-, um einen Reisemangel.

Das Amtsgericht musste sich am Stammsitz des Reiseveranstalters TUI mit foplgenden Fall auseinenadersetzen:Ein Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos. Das Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Pool-Liegen. Zwar gab es die Regelung seitens des Hotels Reservierungen für längsten eine halbe Stunde aufrecht zu erhalten, kontrolliert oder gar gerügt wurde ein Verstoss allerdings nicht. So stand der Kläger samt Familie oft am Pool vor unzähligen reservierten Liegen. Das sah der Kläger als reisemangel und verklagte die TUI.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Betrag von 322,77 EUR zu, das entspricht einer Reisepreisminderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises .Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Pool-Liegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei auch nicht Sache des Reisenden selbst Hand anzulegen oder ebenfalls gegen die Verhaltensregeln zu verstossen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover (Aktenzeichen 553 C 5141/23) ist keine Berufung möglich.

Quelle: Reise vor Neun

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